Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
- Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
- Mikronetze
Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.
Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind weiterhin
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie etwa Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.