Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in einem ausländischen oder einem inländischen Bankdepot gehalten werden. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z.B. in der Schweiz in Höhe von 35%. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung, die sich jedoch minimieren lässt.
Die Steuerbelastung auf Wertpapiererträge lässt sich einerseits mittels Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer (KESt) reduzieren. Dies wird in der Regel von der österreichischen Depotbank durchgeführt. Andererseits besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei der ausländischen Finanzverwaltung einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen.
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank
Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.
Quellensteuer-Rückerstattungsantrag
Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten, weshalb dafür eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.
Tipp: Sollten ausländische Kapitalerträge nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und daher eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Eine solche Selbstanzeige sollte allerdings aufgrund der besonderen Formvorschriften nur unter Beiziehung eines Steuerberaters erstattet werden.