Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist es unter anderem erforderlich, dass
- eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt
- keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden
- die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 400.000 nicht überschreiten
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines
Grundpauschales, eines
Mobilitätspauschales und eines
Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.
Das
Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch € 6.000 und höchstens € 60.000). Es umfasst etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen.
Die Höhe des
Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens € 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl 5.000 bis 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens € 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale von 2 % (höchstens € 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das
Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens € 32.000).
Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Pauschalierung mittels einer Prognoserechnung zuvor auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.