Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").
Nur Eigenheime und Eigentumswohnungen
Aber nicht jedes Haus oder jede Wohnung ist für die Hauptwohnsitzbefreiung geeignet. Von der Befreiung erfasst sind nur Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim im steuerlichen Sinn liegt bei einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.
Um in den Genuss der Hauptwohnsitzbefreiung zu kommen, ist bei gemischter Nutzung eines Einfamilienhauses, etwa als Ordination und Wohnhaus, darauf zu achten, dass die Ordination nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche einnimmt. Schädlich ist auch ein entsprechend großes Arbeitszimmer, selbst im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte.
Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich verwendet (z.B. Ordination oder Betrieb im Privathaus), fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an. Bei Überschreiten der 33,33 % Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar, das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Liegt die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung oder des Eigenheims unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.
Beispiel 1:
Ein Freiberufler nutzt 15% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Immobilienertragsteuerpflicht ein.
Beispiel 2:
Ein Freiberufler nutzt 25% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt keine Immobilienertragsteuer ein, allerdings liegen hinsichtlich des betrieblich genutzten Anteils betriebliche Einkünfte vor.
Da im Falle eines späteren Verkaufes von gemischt (privat und betrieblich) genutzten Wohnhäusern, der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung droht, sollte dies bei der betrieblichen Nutzung berücksichtigt werden.