Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung und eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorliegen, wenn der Vorsatz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung begründet werden kann. In einer darauffolgenden Entscheidung führte der VwGH zusätzlich aus, dass auch die Entrichtung der Abzugsteuer auf Kapitaleinkünfte im Ausland dem Vorsatz nicht entgegensteht.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen eines Vorsatzes unter anderem damit, dass ein Steuerpflichtiger Absolvent einer Handelsakademie sei und rund fünf Jahre als Buchhalter gearbeitet habe. Weiters hatte er jahrzehntelange Beziehungen zur Schweiz gehabt und schon seine Ersparnisse aus nicht selbständiger Arbeit in der Schweiz veranlagt. Auch die intensive Berichterstattung über die Steueramnestie in den österreichischen Medien hätte ihm Gewissheit darüber verschafft, dass Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich stets zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hätten.