Welche Umsätze sind für Kleinunternehmer zu berücksichtigen?

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von € 35.000 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind neben einigen anderen
  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz.

Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis:

Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 35.000 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von € 35.000 nicht einzurechnen.

Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von € 35.000 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von € 25.000 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von € 20.000, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist.
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die € 35.000-Grenze jedoch einmal um 15% überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.

Von

MEV Verlag GmbH