Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein Steuerpflichtiger Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben, der das Finanzamt nur teilweise Folge gab. Strittig war in dem Verfahren, ob die bei Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens weiter erhalten bleibt, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Verspäteter Vorlageantrag

Der Steuerpflichtige brachte am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, die ursprünglich am 16.12.2017 abgelaufen wäre, bis zum 31.1.2018 ein. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist aber "konsumiert". Am 31.1.2018 - also am letzten Tag der Frist - stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 16.2.2018.
Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 12.2.2018 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist von einem Tag begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 12.2.2018 um 24:00 Uhr, und betrug einen Tag (bis Ende 13.2.2018). Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet, das Rechtsmittel zu spät eingebracht.

Die Verlängerung von Beschwerdefristen ist zwar grundsätzlich möglich, zur Wahrung aller Rechte müssen jedoch insbesondere die Feinheiten der Befristung beachtet werden. Wir unterstützen Sie dabei und achten darauf, dass Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden!

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MEV Verlag GmbH