Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.
Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei Zuwendungen der Gesellschaft. Während (verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung zu behandeln und so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen.
Ausschüttungen können in offener oder verdeckter Weise erfolgen. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.
Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof
Zur verdeckten Ausschüttung war kürzlich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. In diesem verkaufte eine GmbH eine Beteiligung an einen Dritten. Ein Großteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt an die GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt. Die Finanzverwaltung erkannte darin eine verdeckte Ausschüttung, welche den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreiseses erhöht, und zog die GmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Es liege nämlich nicht zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung vor, sondern eine nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückzahlung, weil der Gesellschafter einen Gesellschafterzuschuss getätigt und der Einlagenstand auf dem Evidenzkonto des Alleingesellschafters zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung rund € 69.000 betragen habe.
Gesellschaft kann frei wählen
Der VwGH führte hierzu aus, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt waren und die GmbH keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, dass die Vorteilszuwendung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Vorteilszuwendung zu Unrecht als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Somit unterliegen auch die rund € 69.000 der Kapitalertragsteuer.
Sollten bei Ihren Unternehmen Ausschüttungen an die Gesellschafter geplant sein, unterstützen wir Sie gerne.