Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Allerdings erfolgt erst seit dem Jahr 2020 ein
automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage den Gesellschafter-Geschäftsführern, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die SVS hat diese Möglichkeit für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.
Nachzahlung von GSVG-BeiträgenAufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer
Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen relativ niedrigen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben. Dies deswegen, weil unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung von der SVS Beiträge bis zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) vorgeschrieben werden können.
Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollten nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen sollten nicht der Beitragspflicht unterliegen:
- Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) bereits erreicht haben
- Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind
- Ausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z.B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind
Hinweis:Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen. Somit unterliegen die Ausschüttungen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, nicht der Sozialversicherungspflicht.