Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei die Umsätze in der Umsatzsteuer unecht befreit sind. Von den Einnahmen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Befreiung gilt nur für Umsätze, die
in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden.
Gemäß Umsatzsteuergesetz gilt nämlich ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen etwa die Sondergebühren von Ärzten.
Sondergebühren der ÄrzteZu den Sondergebühren der Ärzte zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Davon umfasst sind Fälle,
- in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat, oder
- in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat.
Auch mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren können dann dem Arzt zugerechnet werden, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt – allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher – allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags – weitergeleitet wird.
Aufteilung der AbrechnungDa Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, ist auch auf der Krankenhausrechnung keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen und werden diese nicht dem Arzt weitergeleitet, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen. Im Ergebnis ist also eine
Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zulässig.
Bei der Einordnung, ob nun die Tätigkeit des Arztes in der Definition Heilbehandlung umfasst und somit unecht umsatzsteuerbefreit ist, unterstützen wir Sie gerne.