Dadurch wurde für Ärzte eine
Voraussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes
vorübergehend aufgehoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.
VeräußerungsgewinnbesteuerungVeräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.
Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder
- ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
- die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
- die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.
Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das
60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.