Verkauf eines Kundenstocks

Umsätze von Ärzten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch die mit diesen befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge auch nicht abgezogen werden dürfen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt oder Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.

Gedacht ist bei dieser Bestimmung an Fälle, in denen der Unternehmer Gegenstände für Zwecke einer (unecht) steuerfreien Tätigkeit erworben hat, daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war und die Weiterlieferung dieser Gegenstände ohne diese Befreiungsbestimmung der Umsatzsteuer unterliegen würde. Unter diese Bestimmung fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verkauf eines Kundenstocks und führt folgendes Beispiel dazu an:

Beispiel

Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Lieferung des Kundenstockes ist steuerfrei.
Der VwGH widerspricht dieser Ansicht jedoch und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die oben angeführte Befreiungsbestimmung allerdings nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen anwendbar. Somit unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Verkauft nun der Versicherungsvertreter seinen Kundenstock um € 100.000 ohne Umsatzsteuer, so kommt es zu einer Umsatzsteuernachzahlung von € 20.000.

Hinweis
Der Käufer (ebenfalls ein Versicherungsmakler) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da dieser auch steuerfreie Umsätze ausführt.

Eine Betriebsaufgabe bzw. –übergabe ist in der Praxis ein komplexer Sachverhalt der sich nicht nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs des Kundenstocks beschränkt. Deshalb sollte diese im Einzelfall steuerrechtlich genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

Von

MEV Verlag GmbH