Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw. hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzgl. Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindesten 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.
Einschränkungen für die Übertragung
Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen, oder von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw. auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und von Finanzanlagen.
Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung
Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw. kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw. der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.
Beispiel:
A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um € 35.000 (netto; Buchwert € 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er sich ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von € 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von € 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (€ 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (€ 15.000), somit lediglich € 115.000.