Neue Berechnung der Kammerumlage 1: Klarstellung zu betrieblichen PKWs

Hinsichtlich Vorführkraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, ist zu beachten, dass diese zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet werden, in der Regel jedoch Umlaufvermögen darstellen und somit keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage erfolgt.

Die Bemessungsgrundlage ist die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen ist von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Differenzierung und Präzisierung

Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:
  • Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zählen nicht zur KU1 – Bemessungsgrundlage.

  • LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mindert die KU1 –Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.
    Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folglich mindert die beim Ankauf dieser beiden Fahrzeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht die KU1-Bemessungsgrundlage.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Von

MEV Verlag GmbH