Anzahlungen im Tourismus

Durch die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung unterliegen Nächtigungen ab dem 1.11.2018 - unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung - wieder dem 10%igen Umsatzsteuertarif.
Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).

Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?


Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35% des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen besteht, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:
  1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag unter 35% des Leistungspreises liegt, kann eine Versteuerung der Anzahlung unterbleiben. Die Versteuerung erfolgt mit 10% Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.

  2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt über 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag über 35% des Leistungspreises liegt, unterliegt die Anzahlung jedenfalls der Umsatzsteuer:
    • Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10% besteht kein Handlungsbedarf.
    • Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.
Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13% in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.

Von

MEV Verlag GmbH