Auch Kapital- und Personengesellschaften können bestraft werden

Für Finanzvergehen wurde die Verantwortlichkeit von Verbänden im Finanzstrafgesetz erfasst. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich auf sämtliche Finanzvergehen, gleich ob sie von Gerichten oder Finanzstrafbehörden zu ahnden sind, vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurden oder es sich um bloße Finanzordnungswidrigkeiten handelt.

Verbände sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Vereine), des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG).

Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden
  1. wenn das Finanzvergehen zu Gunsten (Bereicherung) des Verbandes  begangen wurde oder
  2. durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten).
Entscheidungsträger oder Mitarbeiter?

Weiters wird unterschieden, ob ein Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstandsmitglied) oder ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begangen hat. Im Falle eines Entscheidungsträgers kann das Vergehen sofort dem Verband zugerechnet werden. Erfolgt das Vergehen hingegen durch einen Mitarbeiter, muss dieses Vergehen durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein. Dem kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Kontroll- und Organisationspflicht im Verband verbessert wird und somit keine Sorgfaltswidrigkeit des Entscheidungsträgers vorliegt.

Verbandsgeldbuße

Als Sanktion für verbandsbezogene Finanzvergehen ist eine Verbandsgeldbuße vorgesehen. Im Bereich der finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit bemisst sich die Verbandsgeldbuße für eine Abgabenhinterziehung nach der Höhe des Verkürzungsbetrags.
Bitte beachten Sie, dass auch für einen Verband eine Selbstanzeige erstattet werden kann und diese unter den entsprechenden Voraussetzungen strafbefreiend wirkt. Dazu muss aber der Verband in der Selbstanzeige genannt werden. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne.

Von

MEV Verlag GmbH