Mitteilungs- und Meldepflichten betreffend freie Dienstnehmer, Vortragende, Auslandszahlungen und Schwerarbeit

Ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder sonstige Tätigkeiten als freier Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen. Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt)Entgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Überweisung von bestimmten Honoraren ins Ausland

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt die im Gesetz vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland,

für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen oder für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die entsprechende Mitteilung für das Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 (bei nicht elektronischer Meldung bis Ende Jänner 2018) an das zuständige Finanzamt erfolgen. Keine Meldung ist u.a. dann erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.

Schwerarbeitsmeldung

Dienstgeber, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, haben bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind jedoch keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der sach- bzw. fristgerechten Übermittlung der entsprechenden Meldung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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MEV Verlag GmbH