Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.
Welche Berufsgruppen sind betroffen?
Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Also diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten (inklusive Sozialbetreuungsberufe) sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.
Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige
Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen. Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen (Berufseinsteiger), muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Wer registriert?
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.