Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück „bis an die Wurzel“ zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu korrigieren, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. War die Bilanz jedoch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst für Jahre, in denen die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde durchzuführen. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich in einer Entscheidung klar.
„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, welche am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein „gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt“ auch nicht kennen musste.