USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 1.1.2019 eingeschränkt

Entsprechend dem Europäischen Gerichtshof( EuGH) ist Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung ins Drittland, dass
  • die sonstige Leistung (Erbringung der Transportleistung sowie Übernahme der Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, Überwachung der Fracht, Be- und Entladearbeiten) unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht und
  • diese sonstige Leistung unmittelbar an den Versender (z.B. den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.
Beispiel:
Der schweizerische Abnehmer A bestellt beim österreichischen Lieferanten L Waren. L (= Versender) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt in weiterer Folge den österreichischen Unterfrachtführer UF mit der Beförderung. F und UF können die Ausfuhr in die Schweiz durch Belege nachweisen.

Bis zum 31.12.2018 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) wurde bzw. kann obiger Sachverhalt wie folgt umsatzsteuerlich behandelt werden: die Beförderungsleistung des F an L ist in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso ist die Beförderungsleistung des UF an den F in Österreich umsatzsteuerbefreit. Somit sind beide Rechnungen (F an L und UF an F) ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Ab dem 1.1.2019
(nach Ansicht der Finanzverwaltung) ist die Beförderungsleistung des F an L weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch die Beförderungsleistung des UF an den F umsatzsteuerpflichtig, weil die Beförderungsleistung durch den UF nicht unmittelbar an den Unternehmer L oder A erbracht wird. Daher ist in der Rechnung von UF an F nunmehr eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese ans Finanzamt abzuführen.

Von

MEV Verlag GmbH