Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz € 550.000 oder deren Einheitswert € 150.000 übersteigen, sind zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“) verpflichtet. Sie haben – anders als die Einnahmen-Ausgaben-Rechner - besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen. Als Gewinnermittlungszeitraum kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.
Werden die oben genannten Werte nachhaltig überschritten, so darf der Land- und Forstwirt seinen Gewinn nicht mehr nach den Vorschriften für pauschalierte Land- und Forstwirte oder mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Nachhaltiges Überschreiten
Bei zweimaligem Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 150.000 am 1.1. tritt die Buchführungspflicht im darauffolgenden Jahr ein. Übersteigt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 550.000, beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.
Vorteile der doppelten Buchführung
Die Vorteile der doppelten Buchführung bestehen darin, dass der Land- und Forstwirt seine Gewinne periodenrichtig ermittelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen und Erträge – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung – in dem Jahr erfolgswirksam werden, auf das sie sich wirtschaftlich beziehen. Die Erträge und die Aufwendungen können daher als Ausgangsgrößen für die Kostenrechnung herangezogen werden.
Ein weiterer Vorteil der doppelten Buchhaltung ist, dass zumindest einmal jährlich eine Inventur (Messen, Zählen, Wägen der Vorräte) durchgeführt werden muss und daher eine Kontrolle für den Eigentümer vorliegt. Es steht – anders als im Rahmen der Pauschalierung – der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Für Verlustbetriebe gilt die Bestimmung, dass Verluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Verpflichtende Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss verpflichtend mit dem Finanzamt verrechnet werden, wenn der Land- und Forstwirt buchführungspflichtig ist (z. B. durch mehrmaliges, oben beschriebenes Überschreiten der Einheitswertgrenze) oder wenn seine Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 400.000,- überschreiten.
Die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr. Hier hat also eine „Entkoppelung“ zwischen der Verpflichtung zur Umsatzsteuerregelbesteuerung und der Verpflichtung zur doppelten Buchführung bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen stattgefunden.