Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind bei sämtlichen Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Unternehmens einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und somit als Unternehmer anzusehen ist, zu prüfen, ob die Leistung auch der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Fall der Umsatzsteuerpflicht ist zu beurteilen, ob die Leistung einer Steuerbefreiung unterliegt.
Umsätze von Ärzten
Umsätze von Ärzten im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten unterliegen der Umsatzsteuer, sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen beispielsweise das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Daher hat ein Arzt für Leistungen, die der Umsatzsteuer und keiner Steuerbefreiung unterliegen, etwa für das Verfassen eines Fachartikels oder einer Vermietung zu Wohnzwecken, auch Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Eine Ausnahme von der Inrechnungstellung von Umsatzsteuer und Abfuhr an das Finanzamt besteht nur, wenn der Arzt bzw. der Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft wird. Als Kleinunternehmer gilt man, wenn eine Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschritten wird. Für die Umsatzgrenze sind jedoch Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegende Leistungen, wie etwa die „Kernleistungen“ eines Arztes, nicht zu berücksichtigen.
Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken
Daher kann ein Arzt, der zwar sehr hohe Umsätze aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, jedoch zum Beispiel mit der Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken die € 30.000-Grenze nicht überschreitet, trotzdem Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Dies hat zur Folge, dass auch für die Leistungen zu Wohnzwecken keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Ebenso muss im Falle des Verkaufs der Patientenkartei der Arzt, sofern er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Grenze von € 30.000 überschritten wird!