Als Werbeleistungen, die derzeit der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, gelten:
- Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
- Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
- Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften
Steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener WerbeformenDie Verfassungsgerichtshof-Beschwerden der Werbeabgabepflichtigen (Zeitschriftenverlage bzw. Radiostationen) waren gegen die steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Einerseits unterliegen Werbeeinschaltungen in Druckwerken oder Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen der Werbeabgabe. Andererseits unterliegt die Online-Werbung nicht der Werbeabgabe, da diese nicht vom Werbeabgabegesetz erfasst ist. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Werbesteuerfreiheit von InternetwerbungDer Verfassungsgerichtshof stellte jedoch fest, dass k
eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Da Online-Werbung daher nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Denn Werbungen im Internet und seine Dienste lassen sich weder dem Printbereich, Hörfunk oder Fernsehen noch der Außenwerbung zuordnen. Ob es aufgrund des VfGH-Beschlusses zu einer Gesetzänderung kommen wird, bleibt abzuwarten.
AchtungStellt ein Werbetreibender einen
Bildschirm oder einen Infoscreen in ein Schaufenster oder auf einen öffentlichen Platz und bringt dort werbliche Inhalte entgeltlich zur Darstellung, handelt es sich in diesem Fall
nicht um Online-Werbung. Die elektronische Übertragung ist lediglich ein Hilfsmittel für die Benützung von Flächen und Räumen, was bei entgeltlicher Duldung eine Werbeabgabepflicht auslöst.