Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung
Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.3. des neuen Jahres.
Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.
Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.
Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Wiederruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne.