Freiberuflich tätige Unternehmer, wie etwa Ärzte, Tierärzte, Ziviltechniker oder Unternehmensberater, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen (Ist-Besteuerung). Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, wie etwa Ärzte-GmbHs oder Anwaltsgesellschaften, durften bislang nur berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften diesen Liquiditätsvorteil nützen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Einschränkung in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht und daher den Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert.
Liquiditätsmäßiger Vorteil der Ist-Besteuerung
Bei der Ist-Besteuerung erfolgt die Abfuhr der Umsatzsteuer nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses von Zahlungen und nicht, wie bei der Soll-Besteuerung, mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: der Unternehmer kann sich umgekehrt auch die Vorsteuer erst nach Rechnungsbezahlung zurückholen.
Gesetzlich vorgesehen ist die Ist-Besteuerung insbesondere für Freiberufler und freiberufliche Gesellschaften, die berufsrechtlich zugelassen sind, wie z.B. im Fall von Ärzte- oder Anwaltsgesellschaften. Nicht erfasst waren bislang hingegen - mangels eigener berufsrechtlicher Regelung - Gesellschaften, die als Unternehmensberater, Journalisten oder Dolmetscher tätig sind. Nun hat der VwGH jedoch entschieden, dass die Bestimmung, wonach zusätzlich zu freiberuflich tätigen Unternehmern nur jene freiberuflichen Gesellschaften, die auch "berufsrechtlich zugelassen" sind, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen folge.
Hinweis: Die Umstellung von der Soll- zur Ist-Besteuerung oder umgekehrt ist nur zu Beginn eines USt-Veranlagungsjahres möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten USt-Voranmeldung (UVA) für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden, im Regelfall also mit der Jänner-UVA.
Wir beraten Sie gerne, ob und wann eine Umstellung in Ihrem Fall sinnvoll ist.