Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat
Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für den
Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der
Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
Kein RechtsanspruchEs besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.
Voraussetzungen
- Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung gedauert hat.
- Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.
- Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.
- Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.
- Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.
- Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger voraus.
WiedereingliederungsvereinbarungDie Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für
ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die
Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf
höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 € 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.