Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich oft die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens € 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %). Der Kinderabsetzbetrag, welcher an die Beziehung der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt € 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.
€ 10.000 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren
Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu € 10.000 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).
Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.
Studienbeihilfe
Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.
Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt € 10.000 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000 je Kind).
Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.
Tipp: Auf Basis einer Vorschaurechnung beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Einnahmen planen und die Zuverdienstgrenzen bestmöglich nutzen können, ohne Ihre Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren.