Die vierteljährlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen führen einerseits zu einer Reduktion der Liquidität des Unternehmens und verhindern andererseits das dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kapital gewinnbringend einzusetzen. Um diese nachteiligen Effekte der Steuervorauszahlungen so gering wie möglich zu halten, sollte, sobald ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.
4% erhöhte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld
Die bescheidmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll eine zeitnahe Entrichtung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bezwecken. Die Höhe der Vorauszahlung für das Folgejahr entspricht der um 4% erhöhten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (abzüglich der aufgrund des Steuerabzugs einbehaltenen Beträge, wie die Lohn- und Kapitalertragsteuer). Die Vorauszahlung wird meist gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Für die weiteren Folgejahre werden die Vorauszahlungen nochmals um je 5% pro Jahr erhöht, weshalb die Erhöhung bereits 9% für das zweitfolgende Jahr beträgt. Der Gesetzgeber geht also von stetig steigenden Einkünften aus.
Beispiel: Erfolgt die Veranlagung 2015 im Jahr 2017, dann entspricht die Vorauszahlung des Jahres 2017 der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld 2015 zuzüglich eines 9%-igen (4% + 5%) Aufschlages.
Änderung der Vorauszahlung
Vorauszahlungsbescheide werden regelmäßig für ein bestimmtes Kalenderjahr und Folgejahre festgesetzt und sind solange gültig, bis ein neuerlicher Festsetzungsbescheid erlassen wird. Ist die Vorauszahlung höher als die voraussichtliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld, so sollte im Interesse der Vermeidung einer Reduktion der Liquidität eine Herabsetzung und somit eine Änderung der Vorauszahlung beantragt werden. Die Beantragung für das laufende Kalenderjahr kann nur bis spätestens 30. September erfolgen.
Eine Änderung der Vorauszahlung wirkt auf den Jahresbeginn zurück. Die Änderung der Vorauszahlung führt jedoch zu keiner rückwirkenden Änderung bereits fällig gewordener Vorauszahlungsteilbeträge, aber zu entsprechender Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe der Unterschiedsbeträge, um die die bisher gezahlten Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vorauszahlung zu hoch waren, und zu entsprechend niedrigeren künftigen Vorauszahlungen.
Vorlage einer Zwischenbilanz
Im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr, aufgrund der sich eine reduzierte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergibt, mithilfe geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden, wie etwa durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklungen, Nachweis über den Ausfall von Forderungen.
Bei der Erstellung einer Planungsrechnung zum Nachweis der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr beraten wir Sie gerne.