Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem
Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.
Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der
27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.
Verwaltungsgerichtshof bremst FinanzAllerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine
Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um
keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlichFür den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter
von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.
Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt.
Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch
nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!
Keine zwangsweise AbgabenhinterziehungIm Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr
muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung
bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.
Vorsorglich sollten dennoch die
nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:
- Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.
- Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.
- Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.