FörderungsnehmerAls Förderungsnehmer kommen gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich in Betracht. Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Die Mitarbeiteranzahl im Unternehmen darf 250 nicht überschreiten,
- Mitgliedschaft bei der Wirtschafts- bzw. Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer und
- Vorlage von drei Jahresabschlüssen von jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren
Darüber hinaus hat der Ministerrat Ende Februar beschlossen, unter bestimmten Bedingungen
auch für Großbetriebe (mit mehr als 250 Mitarbeitern eine direkte Förderung des Investitionszuwachses einzuführen. Das Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen bleibt noch abzuwarten.
Förderbare ProjekteGefördert werden Kosten für materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die etwa die Erweiterung der Betriebsstätte zum Inhalt haben. Damit eine Förderung in Betracht kommt, muss die Neuinvestition bei Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um € 50.000 und bei mittleren Unternehmen zumindest um € 100.000 höher liegen als der (von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigende) Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre.
Nicht förderbar sind etwa leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge und Grundstücke.
Höhe der Förderung
Für Kleinst- und Kleinunternehmen beträgt die Förderung im Einzelfall bis zu 15% des Investitionszuwachses zwischen € 50.000 und € 450.000 (die Höchstprämie beträgt somit € 67.500). Mittlere Unternehmen dürfen sich einen Zuschuss von bis zu 10% des Investitionszuwachses von zumindest € 100.000 bis zu maximal € 750.000 erwarten (die maximale Förderung beträgt daher € 75.000). Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt als Einmalbetrag.
Zeitgerechte Antragstellung beachten – first come – first served!
Wichtig ist, dass der Antrag noch vor Durchführungsbeginn des Projektes bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH und nicht beim Finanzamt eingereicht werden muss! Vor Durchführungsbeginn liegt die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn der Arbeiten oder der Baubeginn, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung oder des Kaufvertrages oder der (An-) Zahlung, wobei kein Datum zeitlich vor der Einreichung des Antrages liegen darf.
Eine
Antragstellung ist noch bis zum 31.12.2018 (für Großbetriebe nur zwischen dem 1.3.2017 und dem 31.12.2017) bzw.
bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel möglich. Wer zuerst beantragt, bekommt somit auch zuerst!