In der Vergangenheit wurde oft durch ein Vorbehaltsfruchtgenuss geregelt, dass die Substanz (etwa das Mietwohnhaus oder der Betrieb selbst) übertragen wurde, der Übertragende jedoch dabei auf die Einkünfte des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes nicht verzichten musste. Das hatte aber auch zur Folge, dass die Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes verloren ging.
Um die Übertragung von Wirtschaftsgütern vorzunehmen, ohne dabei die aus steuerlicher Sicht nachteiligen Aspekte in Kauf nehmen zu müssen, gibt es aber Gestaltungsvarianten.
Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses
Denkbar ist etwa die Übertragung eines Wirtschaftsgutes mit anschließender Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses zwischen den beteiligten Personen. Um die steuerliche Verwertung der Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes zu gewährleisten, sollte der Mietzins den Abschreibungsbetrag zumindest geringfügig überschreiten.
Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente
Eine weitere Variante stellt etwa die Übertragung eines Mietwohnhauses gegen Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente dar. Der neue Eigentümer hat die Mieteinnahmen zu versteuern, wobei die Abschreibung vom Gebäude steuermindernd berücksichtigt werden kann. Der Übertragende erhält im Gegenzug regelmäßige Rentenzahlungen, die jedoch auch dann zu leisten sind, wenn dem auf Ebene des neuen Eigentümers - etwa aufgrund vorübergehender Leerstehungen - keine Mieteinnahmen gegenüberstehen.
In sämtlichen Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung unumgänglich ist. Darüber hinaus bietet sich als weitere Alternative zu Fruchtgenussvereinbarungen die steueroptimale Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten unter Anwendungen der Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes an. Am besten lassen Sie sich von uns dazu beraten, damit wir die für Sie optimale Lösung finden!