Einzweck- oder Mehrzweck-GutscheinFür die umsatzsteuerliche Behandlung ist insbesondere relevant, ob die durch den Gutschein beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung beim Kauf des Gutscheins bereits eindeutig konkretisiert ist. Steht die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der leistende Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits fest, spricht man von einem
Einzweck-Gutschein. Durch die Konkretisierung stehen im Ausgabezeitpunkt auch Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuersatz bereits fest, der Verkauf des Gutscheins ist damit
wie ein steuerpflichtiger Barumsatz zu behandeln. Ein Beispiel wäre der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.
Bei
Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen der umsatzsteuerliche Leistungsort oder die Bemessungsgrundlage samt dazugehörigem Steuersatz bei Erwerb des Gutscheins unklar. Bei dieser Art von Gutscheinen ist ein (Weiter-)Verkauf nicht umsatzsteuerbar. Es muss auch keine Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz in der Registrierkasse erfolgen. Vielmehr ist
erst bei der Einlösung des Gutscheins (in diesem Zeitpunkt stehen die oben angeführten Kriterien fest)
ein umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz zu erfassen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wertgutschein einer Supermarktkette in Höhe von € 100.
Von den beiden Kategorien zu trennen sind
Rabattgutscheine. Bei diesen wird ein gewisser Rabatt vereinbart, wodurch es bei Einlösung des Gutscheins, also in der Regel bei Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung kommt. Diese führt zu einem geminderten Entgelt und damit zu einer Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Kombination mit Lieferungen oder sonstigen LeistungenFraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts, bei dem eine unternehmerische Lieferung oder sonstige Leistung mit der Ausgabe eines Gutscheins verknüpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein
Mobilfunkunternehmen seine Tarife mit der Ausgabe von Wertgutscheinen für den Kauf von elektronischer Hardware bei ausgewählten Vertragshändlern kombiniert hat. Für den VwGH war neben obigen Ausführungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ebenso relevant, ob eine einheitliche Leistung durch das Mobilfunkunternehmen vorlag.
Er verneinte dies und sprach von einer vertraglichen Verknüpfung zweier selbständiger Leistungen. Da im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststehe, welche Händler welche Gegenstände an welche Abnehmer gegen welchen Wertgutschein liefern werden, unterliege das (anteilige) Entgelt für den Wertgutschein nicht der Umsatzsteuer.
FazitWertgutscheine mit einer Funktion als Zahlungsmittel sind im Ergebnis erst dann umsatzsteuerbar, wenn
- der leistende Unternehmer,
- der Leistungsort (Inland oder Ausland),
- der Leistungsgegenstand (Lieferung oder sonstige Leistung) und
- der Steuersatz
im Sinne eines entgeltlichen Leistungsaustausches feststehen. Ist eines dieser Kriterien im Ausgabezeitpunkt unklar, tritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuerpflicht ein.